Anlage 7a – (§ 6a Absatz 3 und 4)Fahrerschulung ab 17 Jahre
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 19 - 21; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Allgemeines normal Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination. normal normal Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen normal Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. normal normal Schulungsstoff normal Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. normal normal Theoretischer Schulungsstoff normal Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG: normal normal 3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften, normal normal 3.1.2 Fahrzeugführer, normal normal 3.1.3 Straße, normal normal 3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer, normal normal 3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, normal normal 3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, normal normal 3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, normal normal 3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, normal normal 3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs, normal normal 3.1.10 Fahrzeugdynamik, normal normal 3.1.11 Sicherheitskriterien, normal normal 3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), normal normal 3.1.13 richtiges Beladen und normal normal 3.1.14 Sicherheitszubehör. normal normal Praktischer Übungsstoff normal Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen: normal normal 3.2.1 Beschleunigen, normal normal 3.2.2 Verzögern, normal normal 3.2.3 Wenden, normal normal 3.2.4 Bremsen, normal normal 3.2.5 Anhalteweg, normal normal 3.2.6 Spurwechsel, normal normal 3.2.7 Bremsen und Ausweichen, normal normal 3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw, normal normal 3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und normal normal 3.2.10 Einparken. normal normal Fahrpraktische Übungen normal Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen: normal normal 3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, normal normal 3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und normal normal 3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. normal normal Schulungsfahrzeuge normal Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m, normal normal b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und normal normal c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel normal normal normal alpha zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen. normal normal Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen normal Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. normal normal Abschluss der Schulung normal Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. normal normal Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung col1 10* col2 0.80* col3 10.00* Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde 1 center col3 col1 0 Name, Vorname 1 col3 col1 0 1 1 col3 col1 0 geboren am 1 in 1 1 col3 col1 0 hat vom 1 bis 1 erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen. 1 justify 0 col3 col1 0 Ort 1 col1 0 0 1 col2 0 0 1 col3 1 0 Ausgehändigt am 1 (Datum) 1 col3 col1 0 1 col1 0 1 1 col2 0 0 1 col3 1 (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leiterin/ des verantwortlichen Leiters 1 col1 0 1 col2 0 0 (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/ des Fahrerlaubnisinhabers) 1 col3 top left 50 3 all %yes; normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Um die Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 zu erhalten, muss man an einer mindestens siebenstündigen Fahrerschulung teilnehmen.
- Die Schulung muss in einer zugelassenen Fahrschule von einem qualifizierten Fahrlehrer durchgeführt werden.
- Der theoretische Teil der Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden und behandelt verschiedene Verkehrsthemen.
- Praktische Übungen dauern mindestens 3,5 Stunden und finden sowohl auf öffentlichen Straßen als auch außerhalb statt.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme.