§ 74 – Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden. (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m , ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind: als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“, normal normal nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, normal normal chemische Reagenzien. normal normal normal arabic Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Kurz erklärt
- Behörden können Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung genehmigen.
- Für Ausnahmen vom Mindestalter ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Genehmigungen können mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
- Eine Bescheinigung über erteilte Ausnahmen wird im DIN A5-Format ausgestellt und muss beim Fahren von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
- Bestimmte staatliche Einrichtungen sind von den Vorschriften befreit, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.