Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 72

§ 72 – Begutachtung

(1) Die Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66, normal normal Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, normal normal Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen, normal normal Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a, normal normal Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b normal normal normal arabic müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung. (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, normal normal die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist, normal normal die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, normal normal die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a, normal normal die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b. normal normal normal arabic (3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.

Kurz erklärt

  • Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und andere relevante Institutionen müssen sich von der Bundesanstalt für Straßenwesen begutachten lassen.
  • Die Begutachtung umfasst Erst-, regelmäßige und besondere Anlässe sowie die Überprüfung von Gutachten.
  • Die Begutachtung basiert auf spezifischen Richtlinien und Anforderungen, die im Gesetz festgelegt sind.
  • Die Richtlinien wurden zuletzt in den Jahren 2014 und 2020 aktualisiert.
  • Die Ergebnisse der Begutachtungen werden an die betroffenen Stellen und zuständigen Behörden weitergeleitet.