Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 50

§ 50 – Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten: aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, normal normal b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, normal normal c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, normal normal d) die Fahrerlaubnisnummer, normal normal e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, normal normal f) die Gültigkeit des Führerscheins, normal normal normal alpha normal normal aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über Entscheidungen, die im Fahreignungsregister für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eingetragen werden.
  • Es übermittelt dabei wichtige persönliche Daten des Fahrers, wie Name und Geburtsdatum.
  • Außerdem werden der Beginn und das Ende der Probezeit sowie die ausstellende Behörde und die Fahrerlaubnisnummer mitgeteilt.
  • Es wird auch angegeben, ob die Probezeit eine Restdauer von einer vorherigen Probezeit ist und aus welchen Gründen.
  • Zusätzlich werden Informationen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die während der Probezeit begangen wurden, übermittelt.