Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 48b
§ 48b – Evaluation
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
Kurz erklärt
- Personenbezogene Daten von Fahranfängern und Begleitern müssen für Evaluationszwecke erhoben werden.
- Diese Daten müssen bis spätestens 31. Dezember 2015 gelöscht werden.
- Alternativ können die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
- Bei Anonymisierung oder Pseudonymisierung darf kein Personenbezug mehr hergestellt werden.
- Der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen steht im Vordergrund.