Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 44

§ 44 – Teilnahmebescheinigung

(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, normal normal eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder normal normal den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nach dem Fahreignungsseminar stellt der Seminarleiter eine Bescheinigung aus.
  • Die Bescheinigung muss von den Seminarleitern und dem Teilnehmer unterschrieben werden.
  • Sie dient zur Vorlage bei der zuständigen Behörde.
  • Eine Bescheinigung wird verweigert, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen teilgenommen hat.
  • Auch bei offener Ablehnung der Seminarziele oder passivem Verhalten kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.