§ 43a – Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu genehmigen, wenn der Antragsteller oder bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten Personen über die für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, normal normal die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers des Qualitätssicherungssystems gewährleistet ist, normal normal Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen und dokumentiert sind, die sicherstellen, dass a) wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 17 bei dem Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen vor Ort durchgeführt wird, normal normal b) das zur Prüfung nach Buchstabe a eingesetzte Personal über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Anforderungen nach Anlage 17 erfüllt werden, normal normal c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen aus dem Qualitätssicherungssystem ausgeschlossen wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von Fahreignungsseminaren oder Einweisungslehrgängen nicht mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüglich beseitigt wird, normal normal d) der Antragsteller der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Aufnahme eines Anbieters von Fahreignungsseminaren oder von Einweisungslehrgängen in das Qualitätssicherungssystem und dessen Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Qualitätssicherungssystem nebst der dafür wesentlichen Gründe unverzüglich mitteilt, normal normal e) bei der Durchführung der Qualitätssicherung die geltenden Datenschutzbestimmungen nach den Landesdatenschutzgesetzen sowie landesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften und, soweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist, nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie bundesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften eingehalten werden, normal normal f) eine Dokumentation der Durchführung der Qualitätssicherung erfolgt und normal normal g) die nach Landesrecht zuständige Behörde jederzeit Einsicht in die Dokumentation über die Durchführung der Qualitätssicherung nehmen kann, normal normal normal alpha und normal normal mindestens eine der folgenden Maßnahmen vorgesehen und dokumentiert ist, die der Erhaltung des Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars dienen: a) ergänzende Fortbildungen, normal normal b) Auswertungen der Seminardurchführungen, normal normal c) institutionalisierter fachlicher Austausch oder normal normal d) eine der den vorgenannten Maßnahmen gleichwertige Maßnahme. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde muss Qualitätssicherungssysteme für verkehrspsychologische und verkehrspädagogische Maßnahmen anerkennen oder genehmigen.
- Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit nachweisen.
- Es müssen Verfahren zur Qualitätssicherung dokumentiert sein, die regelmäßige Prüfungen und die Qualifikation des Prüfpersonals sicherstellen.
- Anbieter, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, können aus dem Qualitätssicherungssystem ausgeschlossen werden.
- Datenschutzbestimmungen müssen eingehalten werden, und die Behörde hat jederzeit Einsicht in die Dokumentation der Qualitätssicherung.