Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 43

§ 43 – Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder normal normal b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, normal normal normal alpha normal normal das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, normal normal die räumliche und sachliche Ausstattung, normal normal die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und normal normal die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, normal normal bb) die Anzahl der Teilnehmer, normal normal cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, normal normal dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, normal normal ee) die Hausaufgaben und normal normal ff) die Seminarverträge, normal normal normal a-alpha normal normal b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, normal normal bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, normal normal cc) die Funktionalität des Problemverhaltens, normal normal dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien, normal normal ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers, normal normal ff) die Zielvereinbarungen und normal normal gg) den Seminarvertrag. normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, normal normal die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, normal normal die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, normal normal b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, normal normal c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, normal normal d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und normal normal e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde prüft die Kriterien für Fahreignungsseminare, einschließlich der Seminarerlaubnis und der Fortbildung.
  • Es müssen Aufzeichnungen über die Teilnehmer, deren Daten und Unterschriften geführt werden.
  • Die Dokumentation der Seminare umfasst Details wie Datum, Dauer, Teilnehmeranzahl und eingesetzte Materialien.
  • Für verkehrspsychologische Maßnahmen sind spezifische Informationen zu Bedingungen, Lösungsstrategien und Zielvereinbarungen erforderlich.
  • Die Behörde kann auch weitere gesetzliche Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.