Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 40
§ 40 – Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Kurz erklärt
- Das Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet bestimmte Verkehrsverstöße.
- Diese Verstöße sind in Anlage 13 aufgelistet.
- Jeder Verstoß hat eine festgelegte Bewertung.
- Die Bewertungen beeinflussen die Fahreignung einer Person.
- Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.