Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 40

§ 40 – Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Das Fahreignungs-Bewertungssystem bewertet bestimmte Verkehrsverstöße.
  • Diese Verstöße sind in Anlage 13 aufgelistet.
  • Jeder Verstoß hat eine festgelegte Bewertung.
  • Die Bewertungen beeinflussen die Fahreignung einer Person.
  • Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.