Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 39

§ 39 – Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis

Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen AM, L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.

Kurz erklärt

  • Dienstfahrerlaubnisinhaber ohne allgemeine Fahrerlaubnis unterliegen speziellen Regelungen während der Probezeit.
  • Zuständige Dienststellen für Maßnahmen sind in § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes aufgeführt.
  • Der Fachminister bestimmt die Zuständigkeit, sofern keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
  • Bei Vorliegen einer allgemeinen Fahrerlaubnis (außer AM, L und T) sind die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Landesrecht verantwortlich.
  • Maßnahmen werden nur für die spezifischen Fahrerlaubnisklassen angeordnet.