Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 32
§ 32 – Ausnahmen von der Probezeit
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zur Probezeit gelten nicht für die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T.
- Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T sind von der Probezeit ausgenommen.
- Bei einer erstmaligen Erweiterung dieser Klassen auf eine andere Klasse gilt eine Probezeit.
- Die neue Fahrerlaubnis wird auf Probe erteilt.
- Dies betrifft nur die Erweiterung auf andere Fahrerlaubnisklassen.