Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 32

§ 32 – Ausnahmen von der Probezeit

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur Probezeit gelten nicht für die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T sind von der Probezeit ausgenommen.
  • Bei einer erstmaligen Erweiterung dieser Klassen auf eine andere Klasse gilt eine Probezeit.
  • Die neue Fahrerlaubnis wird auf Probe erteilt.
  • Dies betrifft nur die Erweiterung auf andere Fahrerlaubnisklassen.