Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 20

§ 20 – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9. (4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder normal normal nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches normal normal normal arabic bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Kurz erklärt

  • Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei der Ersterteilung.
  • Eine Fahrerlaubnisprüfung wird angeordnet, wenn Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers bestehen.
  • Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann zusätzlich angeordnet werden.
  • Die Neuerteilung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre beantragt werden.
  • Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde nach Landesrecht gestellt werden.