Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2002
§ 1

§ 1 – brao_206dv

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Kurz erklärt

  • In Anlage 1 sind Berufe aus bestimmten Staaten und Gebieten aufgeführt.
  • Diese Berufe erfüllen die Anforderungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
  • In Anlage 2 sind weitere Berufe aus anderen Staaten und Gebieten aufgeführt.
  • Diese Berufe erfüllen die Anforderungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
  • Beide Anlagen regeln die Anerkennung von ausländischen Berufen in Deutschland.