Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juli 2002
§ 1
§ 1 – brao_206dv
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Kurz erklärt
- In Anlage 1 sind Berufe aus bestimmten Staaten und Gebieten aufgeführt.
- Diese Berufe erfüllen die Anforderungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
- In Anlage 2 sind weitere Berufe aus anderen Staaten und Gebieten aufgeführt.
- Diese Berufe erfüllen die Anforderungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.
- Beide Anlagen regeln die Anerkennung von ausländischen Berufen in Deutschland.