Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 8

§ 8 – Aufbringung der Mittel

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur trägt die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes, die vom Bund finanziert werden.
  • Der Bund stellt der Bundesagentur die benötigten Mittel für Kindergeld und Kinderzuschlag zur Verfügung.
  • Die Verwaltungskosten der Bundesagentur werden vom Bund erstattet.
  • Details zur Kostenübernahme werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
  • Die Länder sind für die Ausgaben und die Durchführung der Leistungen nach § 6b verantwortlich.