Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 25
§ 25 – Erteilung einer verbindlichen Auskunft
(1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. (2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in § 89 Abs. 3 bis 7 der Abgabenordnung gelten ab dem 5. November 2011 für Anträge bei der Finanzbehörde.
- § 89 Abs. 2 Satz 4 ist ab dem 1. Januar 2017 für Anträge auf verbindliche Auskünfte gültig, die nach dem 31. Dezember 2016 eingereicht werden.
- § 89 Abs. 3 Satz 2 ist ab dem 23. Juli 2016 für Anträge auf einheitliche verbindliche Auskünfte gültig, die nach dem 22. Juli 2016 eingereicht werden.
- Die genannten Absätze regeln spezifische Fristen für die Anwendbarkeit von Anträgen.
- Die Änderungen betreffen die Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzbehörden.