Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 17e

§ 17e – Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern

(1) Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. (2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind; § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragrafen der Abgabenordnung gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.
  • Ab dem 1. Januar 2017 ist ein bestimmter Paragraf der Abgabenordnung anzuwenden.
  • Ein weiterer Paragraf der Abgabenordnung gilt erstmals für Aufteilungsbescheide, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen wurden.
  • Es gibt eine entsprechende Regelung für einen bestimmten Satz in einem anderen Paragrafen.
  • Die Änderungen betreffen verschiedene Zeitpunkte und spezifische Regelungen der Abgabenordnung.