Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 17b

§ 17b – Eidesstattliche Versicherung

§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hat.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in § 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung sind betroffen.
  • Diese Regelungen stammen aus einem Gesetz vom 17. Dezember 1997.
  • Sie gelten nicht für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden.
  • Vollziehungsbeamte dürfen die Vollstreckung nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes versucht haben.
  • Es handelt sich um eine Ausnahme für bestimmte Vollstreckungsverfahren.