Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 17a

§ 17a – Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

Kurz erklärt

  • Die Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren hängen von geltendem Recht ab.
  • Relevant ist das Recht zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands.
  • Die Abgabenordnung bestimmt, wann die Gebühren oder Auslagen entstehen.
  • Es wird auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung abgestellt.
  • Änderungen im Recht haben keinen Einfluss auf bereits entstandene Gebühren oder Auslagen.