Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 10c

§ 10c – Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.

Kurz erklärt

  • § 184 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt gültig.
  • Gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2014 getroffen wurden.
  • Betrifft § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung.
  • Relevante Besteuerungszeiträume sind vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen.
  • Die Regelung ist auch nach 2014 anwendbar.