Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 10c
§ 10c – Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.
Kurz erklärt
- § 184 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt gültig.
- Gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2014 getroffen wurden.
- Betrifft § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung.
- Relevante Besteuerungszeiträume sind vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen.
- Die Regelung ist auch nach 2014 anwendbar.