Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 6
§ 6 – Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.
- Sie wurde durch ein Gesetz vom 13. Dezember 2006 geändert.
- Die Änderung tritt erstmals in Kraft, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingeht.
- Der Stichtag für die Anwendung ist der 1. Januar 2007.
- Schecks, die vorher eingereicht werden, fallen nicht unter diese Regelung.