Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 5

§ 5 – Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sind Regelungen der Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin die Steuernummer ausreicht. § 154 Absatz 2c der Abgabenordnung ist bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht anzuwenden, soweit das Kreditinstitut die Steuernummer eines wirtschaftlich Tätigen erhoben und aufgezeichnet hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen legt den Zeitpunkt für die Einführung des Identifikationsmerkmals fest, benötigt dafür aber die Zustimmung des Bundesrates.
  • Für die ausschließliche Nutzung des Identifikationsmerkmals bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern ist keine Zustimmung des Bundesrates nötig.
  • Bis ein maschinelles Anfrageverfahren zur Wirtschafts-Identifikationsnummer bereitsteht, kann die Steuernummer zur Identifizierung wirtschaftlich Tätiger verwendet werden.
  • Bestimmungen, die die Erhebung der Wirtschafts-Identifikationsnummer betreffen, bleiben bis zur Einführung des Anfrageverfahrens in Kraft.
  • Das Bundesministerium der Finanzen informiert über den Starttermin des maschinellen Anfrageverfahrens im Bundesgesetzblatt.