Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 1b
§ 1b – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung regelt bestimmte steuerliche Vorschriften.
- Diese Regelung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 geändert.
- Die Änderungen traten am 1. Januar 2000 in Kraft.
- Die Vorschrift betrifft die Anwendung von Steuergesetzen.
- Sie ist seit dem genannten Datum verbindlich.