Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 1b

§ 1b – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.

Kurz erklärt

  • § 64 Abs. 6 der Abgabenordnung regelt bestimmte steuerliche Vorschriften.
  • Diese Regelung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 geändert.
  • Die Änderungen traten am 1. Januar 2000 in Kraft.
  • Die Vorschrift betrifft die Anwendung von Steuergesetzen.
  • Sie ist seit dem genannten Datum verbindlich.