Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 409

§ 409 – Zuständige Verwaltungsbehörde

Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist die zuständige Verwaltungsbehörde festgelegt.
  • Diese Behörde ist die sachlich zuständige Finanzbehörde.
  • Die Regelungen aus § 387 Absatz 2 finden Anwendung.
  • Der Bezug zu § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird hergestellt.
  • Es handelt sich um eine spezifische Zuständigkeit im Bereich der Steuerverwaltung.