Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 405

§ 405 – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

Kurz erklärt

  • Zeugen und Sachverständige werden von der Finanzbehörde zur Beweisaufnahme herangezogen.
  • Sie erhalten eine Entschädigung oder Vergütung.
  • Die Zahlung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Dies gilt auch für bestimmte Fälle, die im § 404 erwähnt sind.
  • Die Regelung betrifft die finanzielle Entschädigung für ihre Mitarbeit.