Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 400

§ 400 – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde prüft, ob genug Beweise für eine öffentliche Klage vorliegen.
  • Wenn ja, beantragt sie beim Richter einen Strafbefehl.
  • Der Strafbefehl wird nur erlassen, wenn die Sache für das Strafbefehlsverfahren geeignet ist.
  • Ist die Sache nicht geeignet, werden die Akten der Staatsanwaltschaft übergeben.
  • Die Staatsanwaltschaft übernimmt dann die weitere Bearbeitung des Falls.