Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 398
§ 398 – Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Begünstigung einer Person, die eine der in § 375 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann auf die Verfolgung von Steuerhinterziehung verzichten.
- Dies gilt, wenn nur eine geringe Steuerverkürzung oder geringe Steuervorteile vorliegen.
- Die Schuld des Täters muss als gering angesehen werden.
- Es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen.
- Diese Regelung gilt auch für bestimmte Fälle von Steuerhehlerei und Begünstigung.