Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 397
§ 397 – Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. (2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. (3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist.
Kurz erklärt
- Das Strafverfahren beginnt, wenn Behörden Maßnahmen gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat ergreifen.
- Diese Maßnahmen müssen sofort mit Datum in den Akten festgehalten werden.
- Der Beschuldigte muss über die Einleitung des Verfahrens informiert werden.
- Die Mitteilung an den Beschuldigten erfolgt spätestens, wenn er aufgefordert wird, Informationen oder Unterlagen vorzulegen.
- Dies gilt nur, wenn die Informationen mit der ihm vorgeworfenen Straftat zusammenhängen.