Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 396

§ 396 – Aussetzung des Verfahrens

(1) Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. (2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist. (3) Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährung.

Kurz erklärt

  • Die Beurteilung von Steuerhinterziehung hängt von der Klärung des Steueranspruchs ab.
  • Das Strafverfahren kann ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist.
  • Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung im Ermittlungsverfahren.
  • Im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das zuständige Gericht.
  • Während der Aussetzung des Verfahrens läuft die Verjährung nicht weiter.