Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 394

§ 394 – Übergang des Eigentums

Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Unbekannter bei einer Steuerstraftat gefasst wird, aber flieht und Sachen zurücklässt, können diese Sachen beschlagnahmt werden.
  • Nach einem Jahr gehen diese Sachen in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer unbekannt bleibt.
  • Die Finanzbehörde muss öffentlich auf den drohenden Verlust des Eigentums hinweisen.
  • Die Frist von einem Jahr beginnt mit dem Aushang dieser Bekanntmachung.
  • Es gelten besondere Regelungen zur Bekanntmachung anstelle einer direkten Benachrichtigung.