Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 390
§ 390 – Mehrfache Zuständigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. (2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
Kurz erklärt
- Bei mehreren zuständigen Finanzbehörden hat diejenige Vorrang, die zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
- Diese Finanzbehörde kann eine andere zuständige Behörde um Unterstützung bitten.
- Die andere Behörde muss die Strafsache übernehmen, wenn es für die Ermittlungen sinnvoll ist.
- Bei Unklarheiten entscheidet die übergeordnete Behörde der angefragten Finanzbehörde.
- Die Regelung betrifft die Zuständigkeit in Strafverfahren zwischen Finanzbehörden.