Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 389

§ 389 – Zusammenhängende Strafsachen

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei zusammenhängenden Strafsachen sind mehrere Finanzbehörden zuständig.
  • Normalerweise würden diese Fälle nach § 388 an verschiedene Behörden gehen.
  • Jede der betroffenen Finanzbehörden kann die Fälle bearbeiten.
  • Die Regelungen der Strafprozessordnung (§ 3) finden Anwendung.
  • Es wird eine einheitliche Bearbeitung der zusammenhängenden Fälle ermöglicht.