Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 388

§ 388 – Örtlich zuständige Finanzbehörde

(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist, normal normal die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder normal normal in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat. normal normal normal arabic (2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert. (3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde ist zuständig, wenn die Steuerstraftat in ihrem Bezirk begangen oder entdeckt wurde.
  • Zuständig ist auch die Finanzbehörde, die zum Zeitpunkt des Verfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist.
  • Wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz nach Verfahrensbeginn ändert, wird die neue Finanzbehörde zuständig.
  • Änderungen in der Zuständigkeit der Finanzbehörde für Abgabenangelegenheiten beeinflussen ebenfalls die örtliche Zuständigkeit.
  • Hat der Beschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich, wird die Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.