Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 375

§ 375 – Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung, normal normal Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373, normal normal Steuerhehlerei oder normal normal Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, normal normal normal arabic kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs). (2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und normal normal die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung oder verwandten Straftaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen.
  • Dies betrifft auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
  • Bei bestimmten Straftaten wie Steuerhinterziehung oder Bannbruch können die betroffenen Waren und Erzeugnisse eingezogen werden.
  • Dies schließt auch die Transportmittel ein, die zur Begehung der Tat verwendet wurden.
  • Es gelten die Regelungen des Strafgesetzbuchs bezüglich der Einziehung.