Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 372
§ 372 – Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
Kurz erklärt
- Bannbruch ist das Einführen, Ausführen oder Durchführen von Gegenständen gegen ein Verbot.
- Der Täter macht sich strafbar, wenn er gegen diese Verbote verstößt.
- Die Strafe richtet sich nach § 370 Absatz 1, 2.
- Es gilt nur, wenn keine anderen Vorschriften für die Tat Anwendung finden.
- Die Strafe kann eine Geldbuße oder eine andere Strafe sein.