Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 372

§ 372 – Bannbruch

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. (2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

Kurz erklärt

  • Bannbruch ist das Einführen, Ausführen oder Durchführen von Gegenständen gegen ein Verbot.
  • Der Täter macht sich strafbar, wenn er gegen diese Verbote verstößt.
  • Die Strafe richtet sich nach § 370 Absatz 1, 2.
  • Es gilt nur, wenn keine anderen Vorschriften für die Tat Anwendung finden.
  • Die Strafe kann eine Geldbuße oder eine andere Strafe sein.