Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 369

§ 369 – Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, normal normal der Bannbruch, normal normal die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, normal normal die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. normal normal normal arabic (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Kurz erklärt

  • Steuerstraftaten sind Handlungen, die nach den Steuergesetzen strafbar sind.
  • Dazu gehören unter anderem Zollverstöße und die Fälschung von Wertzeichen.
  • Auch die Vorbereitung solcher Taten fällt unter Steuerstraftaten.
  • Die Begünstigung von Personen, die solche Taten begangen haben, ist ebenfalls strafbar.
  • Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, sofern die Steuergesetze keine abweichenden Regelungen haben.