§ 364a – Erörterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden. (2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden. (3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. (4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde soll den Sach- und Rechtsstand vor einer Einspruchsentscheidung erörtern, wenn ein Einspruchsführer dies beantragt.
- Weitere Beteiligte können eingeladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sinnvoll hält.
- Bei mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde auf eine Erörterung verzichten.
- Beteiligte können einen gemeinsamen Vertreter bestellen, mit dem die Erörterung stattfinden soll.
- Beteiligte können sich vertreten lassen, und eine persönliche Einladung zur Erörterung ist möglich, aber das Erscheinen kann nicht erzwungen werden.