Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 362
§ 362 – Rücknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß. (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.
Kurz erklärt
- Der Einspruch kann bis zur Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.
- Die Rücknahme des Einspruchs führt zum Verlust des Einspruchs.
- Es ist möglich, den Einspruch nur auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
- Bei einer Rücknahme kann die Unwirksamkeit später geltend gemacht werden.
- Bestimmte Paragraphen gelten sinngemäß für die Rücknahme des Einspruchs.