Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 359
§ 359 – Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind: wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer), normal normal wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Am Verfahren sind die Personen beteiligt, die einen Einspruch eingelegt haben.
- Diese Personen werden als Einspruchsführer bezeichnet.
- Auch andere Personen, die zum Verfahren hinzugezogen wurden, sind beteiligt.
- Es gibt keine weiteren spezifischen Anforderungen an die Beteiligten.
- Die Beteiligten können unterschiedliche Rollen im Verfahren einnehmen.