Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 357

§ 357 – Einlegung des Einspruchs

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

Kurz erklärt

  • Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch eingereicht werden und es muss erkennbar sein, wer ihn eingelegt hat.
  • Der Einspruch ist bei der Behörde einzureichen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
  • Einsprüche gegen Steuerbescheide können auch bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.
  • Eine falsche Behörde ist unproblematisch, solange der Einspruch rechtzeitig eingereicht wird.
  • Der Einspruch sollte den angefochtenen Verwaltungsakt benennen und die Gründe sowie Beweismittel angeben.