Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 355
§ 355 – Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.
Kurz erklärt
- Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden.
- Bei einer Steueranmeldung muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Finanzbehörde erfolgen.
- In bestimmten Fällen kann der Einspruch auch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung eingelegt werden.
- Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 hat keine Frist und kann jederzeit eingelegt werden.
- Es gibt unterschiedliche Fristen für verschiedene Arten von Einsprüchen.