Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 353

§ 353 – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.

Kurz erklärt

  • Ein Feststellungsbescheid oder ähnlicher Bescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
  • Der Bescheid muss dem Rechtsnachfolger nicht bekannt gegeben werden.
  • Der Rechtsnachfolger kann nur innerhalb der Einspruchsfrist des Vorgängers Einspruch einlegen.
  • Die Frist für den Einspruch ist die gleiche wie für den Rechtsvorgänger.
  • Dies gilt für Bescheide über den Grundsteuermessbetrag.