Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 352

§ 352 – Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen: bei rechtsfähigen Personenvereinigungen: a) die Personenvereinigung, normal normal b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; normal normal normal alpha normal normal bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen: a) der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2, normal normal b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; normal normal normal alpha normal normal in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; normal normal soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; normal normal soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. normal normal normal arabic (2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Kurz erklärt

  • Einspruch gegen Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann von bestimmten Personen eingelegt werden.
  • Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen kann die Vereinigung selbst oder, falls sie nicht mehr existiert, jeder Gesellschafter Einspruch erheben.
  • Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen können die Einspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen im Gesetz Einspruch einlegen.
  • Jeder, der durch die Feststellungen betroffen ist, kann Einspruch erheben, wenn es um die Verteilung des festgestellten Betrags geht.
  • Der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte ist für den Einspruch zuständig, wenn er bestellt wurde; andernfalls bestimmt die Finanzbehörde einen Empfangsbevollmächtigten.