Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 342
§ 342 – Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben. (2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Bei der Vollstreckung gegen mehrere Schuldner müssen die Gebühren von jedem Schuldner erhoben werden.
- Auch wenn der Vollziehungsbeamte mehrere Vollstreckungshandlungen gleichzeitig vornimmt, gilt dies.
- Bei Gesamtschuldnern werden Gebühren nur einmal erhoben, auch wenn mehrere Vollstreckungsmaßnahmen stattfinden.
- Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren werden bei Gesamtschuldnern nur einmal fällig.
- Die Schuldner haften als Gesamtschuldner für die Gebühren.