Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 337
§ 337 – Kosten der Vollstreckung
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Kurz erklärt
- Im Vollstreckungsverfahren fallen Kosten an.
- Diese Kosten umfassen Gebühren und Auslagen.
- Der Schuldner ist für die Kosten verantwortlich.
- Im Mahnverfahren entstehen keine Kosten.
- Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.