Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 337

§ 337 – Kosten der Vollstreckung

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Kurz erklärt

  • Im Vollstreckungsverfahren fallen Kosten an.
  • Diese Kosten umfassen Gebühren und Auslagen.
  • Der Schuldner ist für die Kosten verantwortlich.
  • Im Mahnverfahren entstehen keine Kosten.
  • Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.