Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 335

§ 335 – Beendigung des Zwangsverfahrens

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Verpflichtung erfüllt wird, nachdem das Zwangsmittel festgesetzt wurde,
  • muss die Vollstreckung eingestellt werden.
  • Das bedeutet, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
  • Die Erfüllung der Verpflichtung beendet den Vollzug.
  • Es wird also nicht weiter gegen die Person vorgegangen.