Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 335
§ 335 – Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
Kurz erklärt
- Wenn die Verpflichtung erfüllt wird, nachdem das Zwangsmittel festgesetzt wurde,
- muss die Vollstreckung eingestellt werden.
- Das bedeutet, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
- Die Erfüllung der Verpflichtung beendet den Vollzug.
- Es wird also nicht weiter gegen die Person vorgegangen.