Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 333

§ 333 – Festsetzung der Zwangsmittel

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.

Kurz erklärt

  • Wenn die Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt wird, wie in der Androhung angegeben,
  • oder wenn die Person gegen die Verpflichtung verstößt,
  • wird die Finanzbehörde Maßnahmen zur Durchsetzung festlegen.
  • Diese Maßnahmen sind als Zwangsmittel bekannt.
  • Sie dienen dazu, die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen.