Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 330

§ 330 – Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand eine Handlung nicht selbst ausführt, die auch von jemand anderem gemacht werden kann, ist das eine vertretbare Handlung.
  • Die Vollstreckungsbehörde kann in diesem Fall einen anderen beauftragen, die Handlung durchzuführen.
  • Die Kosten für diese Handlung trägt die Person, die ursprünglich verpflichtet war.
  • Die Maßnahme dient dazu, die Verpflichtung zu erfüllen, auch wenn die betroffene Person nicht handelt.
  • Es wird sichergestellt, dass die Handlung trotzdem durchgeführt wird, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen.