Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 314

§ 314 – Einziehungsverfügung

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsbehörde kann die Einziehung von gepfändeten Forderungen anordnen.
  • Die Einziehungsverfügung kann zusammen mit der Pfändungsverfügung erlassen werden.
  • Bei der Einziehung von Guthaben bei Geldinstituten für natürliche Personen gelten spezielle Regelungen.
  • Für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen von natürlichen Personen gelten ebenfalls besondere Vorschriften.
  • Diese Regelungen beziehen sich auf persönlich geleistete Arbeiten oder andere Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind.