§ 311 – Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister. (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. (3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist. (5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
Kurz erklärt
- Die Pfändung von Forderungen mit Schiffshypothek muss im Schiffsregister eingetragen werden.
- Die Pfändung von Forderungen mit Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen erfordert eine Eintragung im entsprechenden Register.
- Die Eintragung erfolgt auf Antrag der Vollstreckungsbehörde basierend auf einer Pfändungsverfügung.
- Bestimmte Pfändungen, wie die von Ansprüchen aus speziellen Gesetzen, sind von diesen Regelungen ausgenommen.
- Für Forderungen an ausländischen Luftfahrzeugen gelten spezielle Vorschriften des Luftfahrtrechtgesetzes.