Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 306
§ 306 – Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. (2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.
Kurz erklärt
- Für die Vollstreckung von Ersatzteilen bei Luftfahrzeugen gilt eine spezielle Regelung.
- Der Vollziehungsbeamte ersetzt den Gerichtsvollzieher in diesem Prozess.
- Diese Regelung betrifft auch Ersatzteile von ausländischen Luftfahrzeugen.
- Bei ausländischen Luftfahrzeugen müssen zusätzliche Vorschriften beachtet werden.
- Es gibt spezifische Paragraphen im Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen, die relevant sind.